Vereins-Satzung der HRG Harburger Radsport Gemeinschaft v. 1951 e.V. in der Fassung vom 19.01.2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der am 13.Juli 1951 gegrün­dete Vere­in führt den Namen Har­burg­er Rad­sport Gemein­schaft v. 1951 e.V. mit Sitz in Ham­burg-Har­burg und ist in das Vere­in­sreg­is­ter eingetragen.

 

§ 2 Zweck, Auf­gabe und Geschäft­s­jahr des Vereins

1. Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuer­begün­stigte Zwecke” der Abgabenord­nung.  Der Vere­in ist selb­st­los tätig und ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vere­ins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird ins­beson­dere ver­wirk­licht durch regelmäßiges Train­ing. Der Vere­in pflegt und fördert den Rad­sport sowie die kör­per­liche Ertüch­ti­gung sein­er Mit­glieder, ins­beson­dere der Jugend. Er ver­tritt die Belange des Rad­fahrwe­sens. Poli­tis­che oder religiöse Angele­gen­heit­en dür­fen im Vere­in nicht betrieben wer­den. Maßgebend für die sportliche Betä­ti­gung ist die Sportord­nung des Bun­des Deutsch­er Rad­fahrer e.V..

3. Etwaige Gewinne dür­fen nur für satzungsmäßige Zwecke ver­wen­det wer­den. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die den Zweck­en des Vere­ins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.

4. Das Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist das Kalenderjahr.

5. Der Vere­in ist Mit­glied des Ham­burg­er Sport­bun­des e.V. und des Rad­sport-Ver­ban­des Ham­burg e.V..

6. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für satzungsmäßige Zwecke ver­wen­det werden.

7. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

 
§ 3 Der Vere­in beste­ht aus

a) ordentlichen Mitgliedern

b) Jugend­mit­gliedern

c) Ehren­mit­gliedern

d) pas­siv­en (fördernden) Mitgliedern

Zu a) Die ordentlichen Mit­glieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, ins­beson­dere der Zweckbes­tim­mung des Vere­ins, ergeben. Sie haben das aktive und pas­sive Wahlrecht. Sie haben gle­ich­falls die als Satzung und Zweck des Vere­ins ergeben­den Pflicht­en zu erfüllen und müssen den über­ge­ord­neten Fachor­gan­i­sa­tio­nen angehören.

Zu b) Als Jugend­mit­glieder gel­ten solche Mit­glieder, die das 18. Leben­s­jahr noch nicht vol­len­det haben. Mit Vol­len­dung des 18. Leben­s­jahres wech­seln sie automa­tisch zu a). Sie haben bei der Hauptver­samm­lung kein aktives oder pas­sives Wahlrecht. Bei der Wahl des Jugendleit­ers und seines Stel­lvertreters ste­ht das Stimm­recht allen Mit­gliedern des Vere­ins vom vol­len­de­ten 10. Leben­s­jahr bis zum vol­len­de­ten 18. Leben­s­jahr zu.

Zu c) Ehren­mit­glieder wer­den vom Vor­stand ernan­nt und sind beitrags­frei. Zu Ehren­mit­gliedern kön­nen ordentliche Mit­glieder ernan­nt wer­den, wenn sie sich her­vor­ra­gend um den Vere­in oder die Förderung des Rad­sports ver­di­ent gemacht haben.

Zu d) diese sind Mit­glieder, die den Vere­in fördern und nicht am Sport­be­trieb teilhaben.

 

§ 4 Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

1. Mit­glied des Vere­ins kann jede Per­son wer­den, die diese Satzung anerken­nt.
2. Wer die Mit­glied­schaft erwer­ben möchte, hat an den Vor­stand einen schriftlichen oder elek­tro­n­is­chen (Funktionalität auf Vere­ins- Home­page) Auf­nah­meantrag zu richt­en. Bei Minderjährigen ist die Zus­tim­mung der geset­zlichen Vertreter erforder­lich. Über die Auf­nahme entschei­det der Gesamtvorstand.

Gegen die Ablehnung eines Auf­nah­meantrages kann die nächste Hauptver­samm­lung angerufen wer­den, diese entschei­det endgültig.

 

§ 5 Kleiderordnung

Die Vere­in­sklei­dung (Trikots, Jack­en und Hosen) wird von unseren Spon­soren nur unter entsprechen­den Aufla­gen mitfinanziert.

Diese sehen vor, dass bei allen gemein­samen Train­ing­ster­mi­nen oder der Teil­nahme an Ren­nen bzw. Bre­it­en­sportver­anstal­tun­gen für jedes Vere­ins­mit­glied grund­sät­zlich die Verpflich­tung beste­ht, die jew­eils aktuelle Vere­in­sklei­dung zu tragen.

Jedes Vere­ins­mit­glied erhält eine aktuelle Vereinssatzung.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet durch Aus­tritt, Tod oder Auss­chluss aus dem Vere­in. Der Aus­tritt kann nur zum 31.12. des Jahres, mit ¼ jährlich­er Kündi­gungs­frist, erfol­gen und ist dem Vor­stand schriftlich mitzuteilen.

 
§ 7 Ausschluss

Der Auss­chluss eines Mit­gliedes kann erfol­gen wegen:

a) gröblichen Ver­stoß gegen die Zwecke des Vere­ins und gegen die Vere­in­szucht, d.h. Ver­samm­lungs­beschluss und Anord­nung der Funktionäre.

b) schwere Schädi­gung des Anse­hens und der Belange des Vereins.

c) gröblichen oder mehrfachen Ver­stoßes gegen die Vereinskameradschaft

d) Ver­trauens­bruch

e) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung.

Über den Auss­chluss entschei­det der Gesamtvor­stand, nach­dem dem Betrof­fe­nen vorher genü­gend Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung gegeben wurde. Aus­geschlossene Mit­glieder wer­den nicht wieder aufgenommen.

Innere Vere­in­san­gele­gen­heit­en sind von Mit­gliedern streng ver­traulich zu behan­deln. Zuwider­hand­lun­gen kön­nen mit dem Vere­in­sauss­chuss bestraft werden.

 
§ 8 Beiträge

a) Die Beiträge und Gebühren sowie deren Höhe richt­en sich nach den Bedürfnis­sen des Vere­ins und wer­den durch Hauptver­samm­lungs­beschluss festgelegt.

Jedes Vere­ins­mit­glied zahlt ½ Jahres­beitrag, der im Voraus zu entricht­en ist (1.1. und 1.7. des Jahres).

b) In beson­deren Fällen kann auf schriftlichen Antrag der Beitrag, nach­weis­lich bei Erwerb­slosigkeit, bis zu 6 Monat­en erlassen wer­den. In Aus­nah­me­fällen kann diese Frist durch Beschluss der Ver­samm­lung ver­längert werden.

c) Mit­glieder, die mit ihren Beiträ­gen über 3 Monate im Rück­stand sind und ein­er ein­ma­li­gen schriftlichen Auf­forderung nicht nachgekom­men oder keinen Gebrauch von Absatz b) machen, haben keine Mit­glieder­rechte von Beginn ihres Zahlungsrück­standes bis zur Auf­nahme regel­rechter Zahlung.

Mahnkosten gehen zu Las­ten des Mitgliedes.

d) Bei Ein­tritt wird eine ein­ma­lige Auf­nah­mege­bühr erhoben, deren Fes­tle­gung eben­falls in der Hauptver­samm­lung erfolgt.

 

§ 9 Vere­in­sor­gane sind

a) die Hauptversammlung

b) der geschäfts­führende Vorstand

c) der Gesamtvorstand

 
§ 10 Hauptversammlung

1. Ober­stes Organ des Vere­ins ist die Hauptversammlung.

2. Eine ordentliche Hauptver­samm­lung (Jahre­shauptver­samm­lung) find­et in jedem Jahr statt, und zwar in den ersten drei Monat­en eines Geschäftsjahres.

3. Eine außeror­dentliche Hauptver­samm­lung ist inner­halb ein­er Frist von 14 Tagen mit entsprechen­der Tage­sor­d­nung einzu­berufen, wenn es

a) der Gesamtvorstand

b) ein Zehn­tel der stimm­berechtigten Mit­glieder schriftlich beim Vor­sitzen­den beantragt hat.

4. Die Ein­beru­fung der Hauptver­samm­lung erfol­gt durch den Gesamtvor­stand. Sie geschieht in Form der schriftlichen Benachrich­ti­gung der stimm­berechtigten Mit­glieder oder durch Veröf­fentlichung im Vere­ins­mit­teilungs­blatt. Die schriftliche Benachrich­ti­gung kann durch ein­fachen Brief, Tele­fax oder E‑Mail vorgenom­men wer­den. Zwis­chen dem Tage der Absendung der Ein­ladung und dem Ter­min der Ver­samm­lung muss eine Frist von min­destens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Ein­beru­fung bzw. Ein­ladung zur Hauptver­samm­lung ist die Tage­sor­d­nung mitzuteilen.

6. Die Tage­sor­d­nung für die ordentliche Hauptver­samm­lung muss fol­gende Punk­te enthalten:

a) Bericht des Gesamtvorstandes

b) Kassen­bericht und Bericht des Kassenprüfers

c) Ent­las­tung des Vorstandes

d) Neuwahl und Bestä­ti­gung von Vor­stand­mit­gliedern, der Kassen­prüfer und des Jugendleiters

e) Beratung und Beschlussfas­sung über den Haushaltsplan

f) Beschlussfas­sung der vor­liegen­den Anträge

7. Die ordentliche Hauptver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig. Die Beschlüsse wer­den mit ein­fach­er Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder gefasst. Bei Stim­m­gle­ich­heit gibt die Stimme des Vor­sitzen­den den Ausschlag.

8. Außeror­dentliche Hauptver­samm­lun­gen sind beschlussfähig, wenn ein Drit­tel aller stimm­berechtigten Mit­glieder anwe­send sind. Ist eine außeror­dentliche Hauptver­samm­lung nicht beschlussfähig, so ist die Tage­sor­d­nung der­sel­ben von der näch­sten ordentlichen Hauptver­samm­lung mit zu erledi­gen. Über Satzungsän­derun­gen kann nur mit 2/3 Stim­men­mehrheit der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder beschlossen werden.

9. Geheime Abstim­mungen erfol­gen nur, wenn min­destens 7 stimm­berechtigte Mit­glieder es beantragen.

10. Anträge zur Tage­sor­d­nung kön­nen gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) vom Gesamtvorstand

11. Über Anträge, die nicht schon in der Tage­sor­d­nung verze­ich­net sind, kann in der Hauptver­samm­lung nur abges­timmt wer­den, wenn diese Anträge min­destens 8 Tage vor der Ver­samm­lung schriftlich bei dem Vor­sitzen­den des Vere­ins einge­gan­gen sind. Später einge­hende Anträge dür­fen in der Hauptver­samm­lung nur ver­han­delt wer­den, wenn die Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Hauptver­samm­lung mit ein­er Mehrheit von 2/3 der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder beschließt, dass der Antrag in die Tage­sor­d­nung aufgenom­men wird.

 

§ 11 Vor­stand, geschäfts­führen­der Vor­stand, Gesamtvorstand

1. Der Vor­stand arbeitet:

a) als geschäfts­führen­der Vorstand:

beste­hend aus dem Vor­sitzen­den und dem Stel­lvertreter ( 2. Vor­sitzen­der) und dem Kassenwart.

b) als Gesamtvorstand:

beste­hend aus dem geschäfts­führen­den Vor­stand, dem Schrift­führer, dem Mate­ri­al­wart, den Fachwarten und dem Jugendleiter.

2. Vor­stand im Sinne des § 26 Bürg­er­lich­es Geset­zbuch (BGB) sind der Vor­sitzende und sein Stel­lvertreter und der Kassen­wart. Sie vertreten den Vere­in gerichtlich und außerg­erichtlich. Jed­er von ihnen ist allein vertre­tungs­berechtigt, soweit nicht einzel­nen Vere­ins­mit­gliedern für gewisse Geschäfte Voll­macht von ihm über­tra­gen wor­den ist. Im Innen­ver­hält­nis des Vere­ins dür­fen der stel­lvertre­tende Vor­sitzende und der Kassen­wart ihre Vertre­tungsvoll­macht nur bei Ver­hin­derung des Vor­sitzen­den (1.Vorsitzende) ausüben.

3. Der Jugendleit­er und sein Stel­lvertreter wer­den in ein­er geson­dert ein­berufe­nen Ver­samm­lung von der Jugend des Vere­ins gewählt. Die Ein­beru­fung zur ordentlichen Jugend-Hauptver­samm­lung soll zwei Wochen vor der ordentlichen Hauptver­samm­lung abge­hal­ten wer­den. Die Ein­beru­fung und das Beschlussver­fahren erfol­gen in entsprechen­der Anwen­dung der Vorschriften des § 10 der Satzung.

Die Wahl des Jugendleit­ers und seines Stel­lvertreters bedarf der Bestä­ti­gung durch die ordentliche Hauptver­samm­lung. Ver­sagt die ordentliche Hauptver­samm­lung die Bestä­ti­gung ist von ihr ein Jugendleit­er kom­mis­sarisch bis zur näch­sten Wahl zu bestätigen.

4. Der Gesamtvor­stand leite den Vere­in. Seien Sitzun­gen wer­den von dem Vor­sitzen­den geleit­et. Er tritt zusam­men, wenn es das Vere­insin­ter­esse erfordert oder drei Vor­stand­mit­glieder es beantra­gen. Der Gesamtvor­stand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vor­standsmit­glieder anwe­send ist. Bei Auss­chei­den eines Vor­stand­mit­gliedes ist der Gesamtvor­stand berechtigt, ein neues Mit­glied kom­mis­sarisch bis zur näch­sten Wahl zu berufen. Die Beschlüsse wer­den mit ein­fach­er Mehrheit der anwe­senden Vor­standsmit­glieder gefasst. Bei Stim­men­gle­ich­heit gibt die Stimme des Vor­sitzen­den bzw. Ver­samm­lungsleit­ers den Ausschlag.

5. Zu den Auf­gaben des Gesamtvor­standes gehören insbesondere:

a) die Durch­führung der Beschlüsse der Hauptversammlung

b) die Bewil­li­gung der Ausgaben

c) die Auf­nahme von Mitgliedern

6. Der geschäfts­führende Vor­stand ist für Auf­gaben zuständig, die auf­grund ihrer Dringlichkeit ein­er schnellen Erledi­gung bedür­fen. Er erledigt außer­dem Auf­gaben, deren Behand­lung durch den Gesamtvor­stand nicht notwendig ist. Der Gesamtvor­stand ist über die Tätigkeit des geschäfts­führen­den Vor­standes laufend zu informieren.

 
§ 12 Ausschüsse

Der Gesamtvor­stand kann bei Bedarf Auss­chüsse bilden, deren Mit­glieder vom Gesamtvor­stand berufen werden.

 

§ 13 Pro­tokol­lierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Hauptver­samm­lung des Vor­standes, die Auss­chüsse sowie der Jugend­hauptver­samm­lung ist jew­eils ein Pro­tokoll anzufer­ti­gen, das vom Ver­samm­lungsleit­er und dem Pro­tokollführer zu unterze­ich­nen ist.

 
§ 14 Kassenprüfer

Alljährlich in der Hauptver­samm­lung sind zwei Kassen­prüfer zu wählen, davon min­destens ein­er neu, welche dem Gesamtvor­stand nicht ange­hören dür­fen. Diesel­ben haben ein­mal jährlich die Kasse zu prüfen und den Mit­gliedern auf der Hauptver­samm­lung Bericht zu erstatten.

 

§ 15 Wahl des Vorstandes

Die Mit­glieder des Vor­standes wer­den auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptver­samm­lung gewählt. Wieder­wahl ist zulässig.

In den Jahren mit ger­aden Jahreszahlen wer­den gewählt:

der erste Vorsitzende

der Kassen­wart

der Fachwart für Rennsport

der Fachwart für Material

der Fachwart für MTB

In den Jahren mit unger­aden Jahreszahlen wer­den gewählt:

der zweite Vor­sitzende ( Stel­lvertreter des Vorsitzenden)

der Schrift­führer

der Fachwart für RTF

der Fachwart für Radwandern

der Fachwart für Breitensport

son­stige Mit­glieder des Gesamtvorstandes.

 
§ 16 Auflösung

1. Der Vere­in wird aufgelöst, wenn ein Drit­tel der Mit­glieder dies beantragt und eine Hauptver­samm­lung mit 4/5 Stim­men der anwe­senden Mit­glieder dies beschließt.

Das bei der Auflö­sung vorhan­dene Ver­mö­gen wird zunächst zur Abdeck­ung aller aus dem Vere­ins­be­trieb und aus den Verträ­gen mit Drit­ten Per­so­n­en vorhan­de­nen Schulden verwendet.

2. Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Vere­insver­mö­gen an den Ham­burg­er Sport­bund e.V., der es unmit­tel­bar und auss­chließlich für
gemein­nützige Zwecke zu ver­wen­den hat.

 
§ 17 Mitgliederversammlung

Mit­gliederver­samm­lun­gen find­en regelmäßig statt, beson­dere Ein­ladun­gen erfol­gen nicht. Hier wer­den mit den Mit­gliedern organ­isatorische und tech­nis­che Abläufe beraten.

Jede Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse sind schriftlich zu fix­ieren und vom Ver­samm­lungsleit­er und Schrift­führer zu beurkun­den. Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung sind gültig, wenn sie mit ein­fach­er Mehrheit gefasst wer­den. Stim­men­gle­ich­heit gilt als Ablehnung. Die Leitung der Ver­samm­lung liegt in den Hän­den des 1. Vor­sitzen­den, des 2. Vor­sitzen­den oder eines hierzu beauf­tragten Vere­ins­mit­gliedes. Alle Mit­glieder sind mit 16 Jahren stimmberechtigt.

 
§ 18 Jugendarbeit

Für die Jugen­dar­beit gilt die Jugen­dord­nung, sie ist Bestandteil dieser Satzung. Der Jugendleit­er und sein Stel­lvertreter wer­den in ein­er geson­dert ein­berufe­nen Ver­samm­lung von der Jugend des Vere­ins gewählt. Die Ein­beru­fung zur ordentlichen Jugend­hauptver­samm­lung erfol­gt durch den Jugendleit­er. Die Jugend­hauptver­samm­lung soll zwei Wochen vor der ordentlichen Hauptver­samm­lung abge­hal­ten wer­den. Die Ein­beru­fung und das Beschlussver­fahren erfol­gen in entsprechen­der Anwen­dung der Vorschriften des § 10 der Satzung. Die Wahl des Jugendleit­ers und seines Stel­lvertreters bedarf der Bestä­ti­gung durch die ordentliche Hauptver­samm­lung die Bestä­ti­gung, ist von ihr ein Jugendleit­er kom­mis­sarisch bis zur näch­sten Wahl zu berufen.

 

§ 19 Anti-Doping

Der Vere­in lehnt jede Form des Dop­ings ab.

 

§ 19a Verurteilung jeglich­er Gewalt

Der Vere­in verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seel­is­ch­er oder sex­u­al­isiert­er Art ist.

 

§ 20 Haftungsausschluss

1. Mit dem Erwerb der Mit­glied­schaft verzichtet jedes Mit­glied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Vere­in daraus entste­hen kön­nen, dass es anlässlich sein­er Teil­nahme am Vere­ins­be­trieb im Sinne des § 2 der Satzung und / oder in der Ausübung von Funk­tio­nen inner­halb des Vere­ins Unfälle oder son­stige Nachteile erlei­det. Dieser Verzicht gilt, gle­ich, aus welchem Rechts­grund Ansprüche gestellt wer­den kön­nen. Er erstreckt sich gle­ichzeit­ig auch auf solche Per­so­n­en und Stellen, die aus dem Unfall selb­st­ständig son­st Ansprüche her­leit­en können.

2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsät­zlich­es Han­deln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Vere­in Ver­sicherun­gen für das Mit­glied abgeschlossen hat / oder das jew­eilige Risiko ver­sichert hat.

3. Das Mit­glied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlosse­nen Ver­sicherun­gen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusät­zlich ver­sich­ern kann, soweit eine Ver­sicherung nicht oder nicht in dem Umfang beste­ht, die das Mit­glied für aus­re­ichend hält.

4. Die Mit­glieder des Vor­standes wer­den bei der Ausübung ihre Geschäfts­führung von der Haf­tung für ein­fache Fahrläs­sigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit haup­tamtlich­er Geschäfts­führer und aller übri­gen Mitglieder.